Wohnungsbaugesellschaft
Budenheim GmbH

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Genehmigungen

Tiergenehmigung

Soweit es sich nicht um die übliche Kleintierhaltung handelt (z. B. Fische, Hamster, Vögel) bedarf es einer Genehmigung durch das Wohnungsunternehmen. Hiernach kann die Genehmigung zur Haltung eines Hundes / einer Katze unter folgenden Auflagen für nicht als gefährlich gelistete Tiere ausgestellt werden:

  • Der Mieter haftet gegenüber dem Wohnungsunternehmen für alle Schäden, die durch die Haltung eines Hundes / einer Katze an den Gegenständen des Vermieters in der Wohnung, im Hause oder auf dem Grundstück des Vermieters entstehen, ohne Rücksicht auf Verschulden. Dies gilt auch für Folgeschäden.
  • Der Mieter verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Tierhaltung abzuschließen und zu unterhalten. Die Haftpflichtversicherung ist der Wohnungsbaugesellschaft vorzulegen.
  • Diese Zustimmung kann entsprechend Nr. 6 Abs. 4 der AVB widerrufen werden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Falle, unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung des Wohnungsunternehmens, den Hund / die Katze abzuschaffen.

Aufnahme einer Person ins Mietverhältnis

Für die dauerhafte Aufnahme einer Person in die Mietwohnung ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Voraussetzung für eine eventuelle Aufnahme ins Mietverhältnis ist die Abgabe nachfolgend aufgeführter Unterlagen der Person.

  • Kopie des Personalausweises
  • Leistungsbescheid (letzte drei Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Leistungsbescheid vom Job Center)
  • Aktuelle Schufa-Auskunft

Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn die Wohnung durch die Aufnahme überbelegt wird oder die Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung dem Vermieter aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist.

Sollte sich die Aufnahme der Person lediglich um 6-8 Wochen handeln, gilt das Besuchsrecht. Dies Bedarf keiner Zustimmung des Vermieters.